Der 1. März 2014 stellt in etwa das Ende der strafbaren Handlungen dar. Grundsätzlich ist der Verzugszins seit dem Tatzeitpunkt geschuldet und bei länger andauernden Delikten ist auf den mittleren Verfall abzustellen (BGE 129 IV 149 E. 4). Der mittlere Verfalltag wäre wohl ein früheres Datum. Da nicht über die Anträge im Zivilpunkt hinausgegangen werden darf, bleibt es jedoch sowieso beim Zinsenlauf ab 1. März 2014. Da die Beurteilung der Zivilklage keinen speziellen zusätzlichen Aufwand verursacht hat, werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten auf den Zivilpunkt ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung