Sie war nicht sexuell unerfahren. Die Tragweite der psychischen Folgen des Missbrauchs lassen sich bei der Privatklägerin nur schwer abschätzen, da sie bereits vorher unter einer psychischen Erkrankung litt. Eine Genugtuung von CHF 12‘000.00 erscheint vorliegend durchaus angemessen. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin somit eine Genugtuung in der Höhe von CHF 12‘000.00 zuzüglich Zins von fünf Prozent seit 1. März 2014 zu bezahlen. Der 1. März 2014 stellt in etwa das Ende der strafbaren Handlungen dar.