Der Beschuldigte hat wiederholt in die sexuelle Integrität der Privatklägerin eingegriffen und damit ihre Persönlichkeit widerrechtlich und schwer verletzt. Die Voraussetzungen für das Aussprechen einer Genugtuung sind erfüllt. Die Privatklägerin wurde einmal im August 2010 und dann ab November 2012 bis anfangs März 2014 wiederholt vom Beschuldigten vergewaltigt. Sie war die Ehefrau des Beschuldigten. Er wendete meist keine übermässige Gewalt an und ging vergleichsweise moderat vor.