47 des Opfers. Die Umstände der Tat sowie Alter des Opfers, Geschlecht und sexuelle Erfahrungen spielen dabei eine nicht unerhebliche Rolle (HÜTTE, a.a.O., S. 175). Da die Kammer im Zivilpunkt an die Anträge der Parteien gebunden ist (vgl. oben Ziff. I.4.), darf sie vorliegend maximal eine Genugtuung im Betrag der verlangten CHF 12‘000.00 zusprechen. Der Beschuldigte hat wiederholt in die sexuelle Integrität der Privatklägerin eingegriffen und damit ihre Persönlichkeit widerrechtlich und schwer verletzt.