VI. Zivilpunkt Die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beantragte im Zivilpunkt vom Beschuldigten die Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 12‘000.00 zuzüglich Zins von fünf Prozent seit dem 1. März 2014. Für die rechtlichen Grundlagen der Genugtuung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2119, S. 64 der Urteilsbegründung). Die Höhe der Genugtuung ist in zwei Phasen zu ermitteln. Zunächst ist anhand der objektivierbaren Kriterien und der Rechtsprechungspraxis die Basisgenugtuung festzulegen.