Eine mildere Massnahme vermöchte dem hohen Rückfallrisiko für Sexual- und Gewaltstraftaten nicht beizukommen. Die starke Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten erscheint in Anbetracht der hochwertigen gefährdeten Rechtsgüter der sexuellen und körperlichen Integrität von Drittpersonen verhältnismässig. Es ist eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen. Im Unterschied zur Vorinstanz verzichtet die Kammer auf die Empfehlung des Vollzugs in einer geschlossenen Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StBG.