Daher würde eine ambulante Massnahme dem vorhandenen Risiko nicht gerecht (pag. 1442 f.). Auch im letzten Jahr kam es wieder zu einem stationären Aufenthalt des Beschuldigten (pag. 2363 ff.). Es ist daher offensichtlich, dass die Aussage der Gutachterin nach wie vor Gültigkeit hat. Die notwendige Stabilität für die Anordnung einer ambulanten Massnahme ist beim Beschuldigten nicht vorhanden. Geeignet ist einzig eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Eine mildere Massnahme vermöchte dem hohen Rückfallrisiko für Sexual- und Gewaltstraftaten nicht beizukommen.