59 StGB geeignet ist, um der Rückfallgefahr zu begegnen (pag. 605). Sie bestätigte dies anlässlich ihrer vorinstanzlichen Einvernahme. Während der Untersuchungshaft habe sich gezeigt, dass selbst bei bestmöglicher psychiatrischer Versorgung mehrere stationäre Hospitalisationen des Beschuldigten nötig gewesen seien, um dessen Zustand zu stabilisieren. Eine zweimonatige stationäre Einleitung für eine ambulante Massnahme würde längst nicht ausreichen, um den Zustand des Beschuldigten zu stabilisieren und ein hinreichendes Risikomanagement zu installieren. Daher würde eine ambulante Massnahme dem vorhandenen Risiko nicht gerecht (pag.