Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die beschränkte Therapiewilligkeit des Beschuldigten steht folglich der Anordnung einer Massnahme nicht entgegen. Die Gutachterin ist klar der Meinung, dass einzig eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet ist, um der Rückfallgefahr zu begegnen (pag.