Die Therapiewilligkeit des Beschuldigten scheint beschränkt zu sein. Wie insbesondere aus dem letzten Austrittsbericht der Station Etoine hervorgeht, ist er mit einer medikamentösen Behandlung einverstanden (pag. 2365). Noch im letzten Wort im Rahmen der Berufungsverhandlung äusserte sich er sich allerdings sinngemäss, dass er keine Massnahme wolle. Er habe sich immer selbst die notwendige Hilfe geholt (pag. 2403). Jedoch dürfen nach Lehre und Rechtsprechung an die Thera-