Wie bereits erwähnt, konnte diese hohe Rückfallgefahr aufgrund der fehlenden dauerhaften therapeutischen Behandlung des Beschuldigten bisher nicht reduziert werden (vgl. oben Ziff. V.21.). Beim Beschuldigten ist zur Senkung der Rückfallgefahr somit ein klares Behandlungsbedürfnis festzustellen. Für die Behandlung der psychischen Störungen des Beschuldigten gibt es gemäss Gutachterin forensisch-psychiatrische Behandlungskonzepte (pag. 604). Behandlungsmöglichkeiten sind folglich gegeben. Die Therapiewilligkeit des Beschuldigten scheint beschränkt zu sein.