Die Gutachterin stufte die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehen könnte, als hoch ein. Es bestehe ein Risiko, dass der Beschuldigte erneut gleichartige Delikte oder auch andere Sexual- oder Gewaltdelikte begehen könnte (pag. 603, 1442 Z. 4 ff.). Diese Gefahr bestehe in erster Linie aufgrund der langandauernden psychischen Störung (Schizophrenie) (pag. 603). Wie bereits erwähnt, konnte diese hohe Rückfallgefahr aufgrund der fehlenden dauerhaften therapeutischen Behandlung des Beschuldigten bisher nicht reduziert werden (vgl. oben Ziff.