Sie begründete dies genauer und in nachvollziehbarer Weise anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. September 2015. Sie sagte, der Zusammenhang bestehe im Rahmen der Steuerungsfähigkeit, d.h. dort, wo sich beim Verhalten durch gesteigerte Impulsivität, der Interpretation von Situationen Dritten gegenüber oder auch sich und der Umwelt gegenüber deutliche Einschränkungen durch die paranoide Schizophrenie zeigen würden (pag. 1444 Z. 1 ff.). Der Zusammenhang zwischen den Störungen und den Straftaten ist damit ebenfalls zu bejahen. Die Gutachterin stufte die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehen könnte, als hoch ein.