22. Prüfung der Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme Die Gutachterin diagnostizierte beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie erhebliche Sozialisationsdefizite (ICD-10 Z60) und eine Bindungsstörung (ICD-10 Z61). Sie schätzte alle drei Störungen als schwergradig ein (pag. 587 ff., 602, 1441 Z. 23 ff.). Das Bestehen einer schweren psychischen Störung ist klar zu bejahen. Die Gutachterin erkannte einen Zusammenhang zwischen diesen Störungen und den Taten des Beschuldigten (pag. 600 f.). Sie begründete dies genauer und in nachvollziehbarer Weise anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. September 2015.