2363 ff.). Für die ersten beiden wird auf die Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 2117 f., S. 62 f. der Urteilsbegründung). Der Austrittsbericht vom 1. Oktober 2017 bestätigt die primäre Diagnose des Gutachtens. Es wird ausgeführt, der Beschuldigte sei am 23. August 2017 von der Bewachungsstation des Inselspitals bei persistierender Positivsymptomatik im Sinne von Stimmenhören im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie zur weiteren stationären Behandlung und medikamentösen Einstellung an die Station Etoine zugewiesen worden. Der Beschuldigte habe weitgehend über dieselbe Symptomatik berichtet wie bei seinem letzten Eintritt.