1446 Z. 29 ff.). Ohne eine längere psychiatrische Behandlung von mindestens ein bis zwei Jahren, welche u.a. eine effiziente Einnahme eines Antipsychotikums und eine Krankheitseinsicht umfasse, sei keine wesentliche Änderung bei der Prognose der Rückfallgefahr zu erwarten (pag. 1447 Z. 6 ff.). Es liegen weitere ärztliche Berichte über den Beschuldigten vor: Der Verlaufsbericht von Dr. med. X.________ vom 22. Oktober 2015 (pag. 1403 f.), die Austrittsberichte der forensisch-psychiatrischen Station Etoine der UPD vom 14. Januar 2016 (pag. 1390 ff.) und vom 1. Oktober 2017 (pag. 2363 ff.).