Die Gutachterin bestätigte jedoch am 22. September 2015 bei ihrer Einvernahme durch die Vorinstanz anlässlich der vorgängigen Beweiserhebung ihre Beurteilung hinsichtlich der Rückfallgefahr und Massnahmebedürftigkeit (pag. 1442). Insbesondere sagte sie, dass es bei der chronischen Krankheit des Beschuldigten, der Schizophrenie, lange dauere, um die Rückfallgefahr aufgrund der Behandlung zu reduzieren (pag. 1446 Z. 29 ff.).