21. Verwendbarkeit des Gutachtens Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11. Dezember 2014, erstattet von Dr. med. W.________, kommt zu klaren Ergebnissen. Es ist schlüssig und nachvollziehbar. Es kann und muss grundsätzlich darauf abgestellt werden. Das Gutachten ist bereits rund drei Jahre alt. Die Gutachterin bestätigte jedoch am 22. September 2015 bei ihrer Einvernahme durch die Vorinstanz anlässlich der vorgängigen Beweiserhebung ihre Beurteilung hinsichtlich der Rückfallgefahr und Massnahmebedürftigkeit (pag.