In Anwendung von Art. 51 StGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft (03.05.2014 - 30.03.2016 sowie 26.01.2017 - 44 28.11.2017) sowie der vorzeitige Massnahmenvollzug (31.03.2016 - 30.11.2016) von insgesamt 1250 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Massnahme