19. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten ist die hypothetische Gesamtstrafe von 46 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund des Vorlebens des Beschuldigten um drei Monate zu erhöhen und aufgrund der langen Verfahrensdauer wiederum um fünf Monate zu reduzieren. Das definitive Strafmass beläuft sich daher auf 44 Monate Freiheitsstrafe. Bei dieser Strafhöhe ist weder ein bedingter noch ein teilbedingter Strafvollzug zulässig (vgl. Art. 42 f. StGB). Die Strafe ist daher unbedingt auszusprechen. In Anwendung von Art.