Ins Gewicht fällt jedoch die lange Verfahrensdauer. Nach Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten am 4. Mai 2014 musste dieser, obwohl er sich in Haft befand, bis am 26. Januar 2017, d.h. fast drei Jahre, auf das erstinstanzliche Urteil warten. Die lange Dauer hängt insbesondere mit der Einholung von Gutachten zusammen. Die lange Verfahrensdauer und die daraus folgende Belastung für den Beschuldigten sind zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Eine Strafminderung von fünf Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen. 18.3 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte leidet an Schizophrenie.