2368 und 2372). Korrektes Verhalten wird jedoch erwartet und kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5). Nach Beginn des Strafverfahrens hat sich der Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Dies war ihm jedoch kaum möglich, da er sich durchgehend in Haft befand und wird ebenfalls erwartet. Auch zeigte er aufgrund des fehlenden Geständnisses weder Einsicht noch Reue, die strafmindernd bewertet werden könnten. Ins Gewicht fällt jedoch die lange Verfahrensdauer.