Dies wirkt sich straferhöhend aus. Da es sich nicht um einschlägige Vorstrafen handelt und das Vorleben leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, ist die Gesamtstrafe nur um drei Monate zu erhöhen. 18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten. Die letzten Führungsberichte der Regionalgefängnisse Bern und Thun attestieren ihm ein korrektes, respektvolles Verhalten gegenüber dem Personal und den Mitinsassen (pag. 2368 und 2372).