43 wirken sich jedoch nur leicht strafmindernd aus, da sie bereits im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit Berücksichtigung fanden. Denn auch diese steht teilweise in Zusammenhang mit dem problematischen Vorleben und den instabilen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist in Italien mehrfach vorbestraft (pag. 611 f.). Er wurde verurteilt wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Ausländergesetz, versuchten Raub, Körperverletzung und Hehlerei. Dies wirkt sich straferhöhend aus.