Die angemessene Strafe für das vollendete Delikt würde sich auf rund 20 Monate Freiheitsstrafe belaufen. Unter Berücksichtigung des verminderten Verschuldens wegen der verminderten Schuldfähigkeit würde die verschuldensangemessene Strafe auf 16 Monate Freiheitsstrafe verringert. 17.3 Versuch und Asperation Der Beschuldigte hat keine Penetration vorgenommen, weshalb lediglich ein Versuch vorliegt. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen, auch wenn der Erfolgseintritt nahe war. Die Kammer erachtet eine Strafreduktion um vier Monate, d.h. auf 12 Monate Freiheitsstrafe für angemessen.