Die Zeugin war nicht ein unbekanntes Opfer. In Anbracht der möglichen Vorgehensweisen bei einer Vergewaltigung, war diejenige des Beschuldigten nicht übermässig verwerflich. 17.2 Subjektive Tatschwere Wie bei den übrigen Vergewaltigungen handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich und einzig zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. In Anbetracht des Strafrahmens von einem bis zehn Jahre Freiheitsstrafe wiegt das Verschulden des Beschuldigten noch leicht. Die angemessene Strafe für das vollendete Delikt würde sich auf rund 20 Monate Freiheitsstrafe belaufen.