1487 Z. 43 f.). Zu beachten ist jedoch, dass die Zeugin bereits vor dem Vorfall mit dem Beschuldigten unter psychischen Schwierigkeiten litt. Zudem gibt sie an, dass sie mittlerweile mit der Sache habe abschliessen können (pag. 1486 Z. 33 f.; pag. 2391). Eine besonders schwere Verletzung des geschützten Rechtsguts liegt nicht vor. Der Beschuldigte hat die jugendliche Unerfahrenheit der Zeugin und den Überraschungseffekt, der durch sein plötzliches Handeln entstand, ausgenutzt. Er setzte seine körperliche Überlegenheit ein, wendete jedoch keine übermässige Gewalt an. Die Zeugin war nicht ein unbekanntes Opfer.