42 17. Asperation versuchte Vergewaltigung z.N. der Zeugin 17.1 Objektive Tatschwere Die sexuelle Integrität der Zeugin wurde durch den Beschuldigten verletzt. Die Zeugin litt unter dem Geschehenen. Sie war im Tatzeitpunkt noch Jungfrau und hatte kaum sexuelle Erfahrung. Sie gab an, sie habe sich wegen des Vorfalls am Folgetag das Leben nehmen wollen (pag. 506 Z. 235 f., 1485 f.) und sei in ärztlicher Behandlung gewesen (pag. 1487 Z. 43 f.).