Verschuldensangemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten für diese restlichen Vorfälle. Das Verschulden vermindert sich aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten, sodass dieses nur noch leicht wiegt und eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten festzulegen ist. Unter Anwendung des Asperationsfaktors von zwei Dritteln ist die Einsatzstrafe um acht Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.