16. Asperation übrige Vergewaltigungen z.N. der Privatklägerin Bei den übrigen Vergewaltigungen, die weitgehend immer gleich abliefen, gibt es kaum Besonderheiten. Es kann auf die generellen obigen Ausführungen (Ziff. IV.14) verwiesen werden. Es handelt sich um ca. sechs Vorfälle. Eine übermässige Gewaltanwendung und besonders belastende Begleitumstände sind bei diesen Vorfällen nicht erstellt. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs wiegt daher etwas leichter als in den übrigen Fällen. Verschuldensangemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten für diese restlichen Vorfälle.