Erschwerend ist, dass er jeweils in Anwesenheit des gemeinsamen kleinen Kindes handelte, was für die Privatklägerin eine besonders schwerwiegende Belastung darstellte. Es sticht da vor allem der von der Privatklägerin im Detail beschriebene Vorfall hervor, bei dem das Kind zu schreien begann. 15.2 Subjektive Tatschwere und Asperation Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziff. IV.14.2). Die schuldangemessene Strafe bei wiederum mittelschwerem Verschulden beläuft sich auf 24 Monate Freiheitsstrafe. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit wiegt das Verschulden innerhalb des Strafrahmens jedoch nur noch leicht.