15. Asperation weitere Vergewaltigungen z.N. der Privatklägerin in Wabern 15.1 Objektive Tatschwere In Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolges kann vorab auf die obigen Ausführungen (Ziff. IV.14.1.) verwiesen werden. Es liegen hier jedoch gleich mehrere, nämlich ca. vier gleichartige Vergewaltigungen vor. Anders als beim ersten Vorfall beschränkte sich hier die Gewaltanwendung des Beschuldigten auf das Festhalten und Niederdrücken der Privatklägerin. Erschwerend ist, dass er jeweils in Anwesenheit des gemeinsamen kleinen Kindes handelte, was für die Privatklägerin eine besonders schwerwiegende Belastung darstellte.