41 ren mittleren Bereich vor. Eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten erscheint angemessen. Da der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in seiner Schuldfähigkeit leicht bis mittelgradig beeinträchtigt war, verringert sich sein Tatverschulden. So wiegt sein Verschulden im Verhältnis zum weiten Strafrahmen nur noch leicht. Die Kammer hält eine Einsatzstrafe von 18 Monaten für angemessen.