14.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Es ging ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und damit einhergehend um die Ausübung von Macht. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Ohne Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten liegt ein Verschulden im unte-