Der Beschuldigte handelte ohne jegliche Rücksicht auf die Bedürfnisse der Privatklägerin. Er schlug sie während längerer Dauer wiederholt und jagte sie bis zur Erschöpfung durch die Wohnung. Die Privatklägerin war völlig verängstigt, was der Beschuldigte dann für seine sexuelle Befriedigung ausnutzte. Als Ehefrau stand die Privatklägerin in einem besonderen Verhältnis zum Beschuldigten. Auch ihre emotionale Abhängigkeit machte sich der Beschuldigte zu Nutzen. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten wirkt bei diesem Vorfall verschuldenserhöhend. 14.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich.