Die Privatklägerin war ständig in psychiatrischer Behandlung und musste sich auch wiederholt in stationäre Aufenthalte in einer psychiatrischen Klinik begeben. Da die Privatklägerin unter einer psychischen Krankheit leidet, die sie sowieso behandlungsbedürftig machte, sind die Folgen der Vergewaltigung durch den Beschuldigten für sie nur schwer abschätzbar. Die Handlungen des Beschuldigten dürften für ihre Probleme jedoch mitverantwortlich gewesen sein. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs liegt weder besonders hoch noch besonders tief. Der Beschuldigte handelte ohne jegliche Rücksicht auf die Bedürfnisse der Privatklägerin.