14. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat (Vergewaltigung z.N. der Privatklägerin vom August 2010) 14.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat das Rechtsgut der sexuellen Integrität krass verletzt, indem er den Willen der Privatklägerin völlig ignorierte und mit ihr Geschlechtsverkehr vollzog. Ein solches Handeln ist bei einer Vergewaltigung jedoch tatbestandsimmanent. Die Privatklägerin war ständig in psychiatrischer Behandlung und musste sich auch wiederholt in stationäre Aufenthalte in einer psychiatrischen Klinik begeben.