Gestützt auf die Ausführungen der Gutachterin war die Fähigkeit des Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht der Taten im gesamten Tatzeitraum nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Steuerungsfähigkeit war hingegen durch die Störung des Affektes und des Verhaltens (Impulsivität) im Rahmen der Schizophrenie eingeschränkt. Sie schätzte die tatzeitbezogene Schuldfähigkeit als leicht bis mittelgradig vermindert ein (pag. 602 f., 1443 Z. 21 ff.). Davon geht auch die Kammer aus. Das Verschulden des Beschuldigten ist demnach jeweils im Rahmen der subjektiven Tatschwere angemessen zu reduzieren.