Für die Grundsätze zum Vorgehen bei der Strafzumessung bei Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit des Täters sowie für die Zusammenfassung der Erkenntnisse aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2109 f., S. 54 f. der Urteilsbegründung). Wie bereits die Vorinstanz erachtet auch die Kammer das Gutachten als überzeugend und stellt darauf ab. Gestützt auf die Ausführungen der Gutachterin war die Fähigkeit des Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht der Taten im gesamten Tatzeitraum nicht wesentlich beeinträchtigt.