40 13. Verminderte Schuldfähigkeit War der Täter zum Zeitpunkt der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Für die Grundsätze zum Vorgehen bei der Strafzumessung bei Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit des Täters sowie für die Zusammenfassung der Erkenntnisse aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.