IV.13. hiernach) und des Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben, die ein Unterschreiten der Mindeststrafe ermöglichen würden (vgl. Art. 48a StGB). Der ordentliche Rahmen ist jedoch nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, sodass die schuldangemessene Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von einem bis zehn Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen ist.