Eine weitere Straferhöhung ist schliesslich für die versuchte Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin vorzunehmen. Daraus ergibt sich die hypothetische Gesamtstrafe, in welche zum Schluss noch die Täterkomponenten einzubeziehen sind. Neben dem Strafschärfungsgrund von Art. 49 Abs. 1 StGB, der ein Überschreiten des ordentlichen Strafrahmens erlauben würde, sind die Strafmilderungsgründe der verminderten Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB (vgl. Ziff. IV.13. hiernach) und des Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben, die ein Unterschreiten der Mindeststrafe ermöglichen würden (vgl. Art.