Die Kammer erachtet vorliegend die Vergewaltigung der Privatklägerin im August 2010 mit den vorangehenden Schlägen als die schwerste Tat. Für diese ist die Einsatzstrafe festzusetzen. Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs und aus Praktikabilitätsgründen ist zum einen für die Vergewaltigungen zum Nachteil der Privatklägerin in Wabern zwischen November 2012 und Ende Januar 2014 sowie für die restlichen Vergewaltigungen zum Nachteil der Privatklägerin je eine Tatgruppe zu bilden, für die je eine weitere Strafe festzusetzen ist, welche zur Einsatzstrafe zu asperieren ist.