Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (BGE 116 IV 300, 304). Vorliegend wurde der Beschuldigte mehrfach zur gleichen Straftat mit derselben Strafandrohung verurteilt, sodass diese Regel hier nicht hilfreich ist. Die Vorinstanz hatte für sämtliche Vergewaltigungen eine Strafe festgelegt. Grundsätzlich handelt es sich jedoch um je einzelne Straftaten, für welche je die angemessene Strafe zu bemessen ist. Die Kammer erachtet vorliegend die Vergewaltigung der Privatklägerin im August 2010 mit den vorangehenden Schlägen als die schwerste Tat.