49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat zu bestimmen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.07.2013 E. 2.3.2). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (BGE 116 IV 300, 304).