12. Allgemeines Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2105 ff., S. 50 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wird der mehrfachen Vergewaltigung und des Versuchs dazu schuldig gesprochen. Nach Art. 190 Abs. 1 StGB ist diese Straftat mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Da mehrere Taten vorliegen, die alle einzig mit Freiheitsstrafe bedroht sind, ist in Anwendung des Asperationsprinizip nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.