TRECHSEL/MONA, a.a.O., Art. 181 N 5). Warum die Forderung des Beschuldigten die Privatklägerin in Angst versetzte, lässt sich nicht eindeutig nachvollziehen. Das notwendige Mass der Freiheitsbeschränkung, um vom Nötigungsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» auszugehen, ist nicht erreicht. Es liegt daher weder eine Nötigung noch ein Nötigungsversuch vor. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten Nötigung, begangen am 8. April 2014, freizusprechen. 39 IV. Strafzumessung