Daraus bereits zu folgern, dass das Nötigungsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» erfüllt ist, geht zu weit und wird der Forderung nach einer restriktiven Auslegung dieser Generalklausel nicht gerecht. Soll das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschritten sein, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt, so müsste die Handlung des Beschuldigten geeignet sein, auch eine verständige Person in der Lage der Privatklägerin gefügig zu machen (vgl. TRECHSEL/MONA, a.a.