Die Privatklägerin kam dieser Forderung aber nicht nach. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin für den Fall, dass sie nicht nach seinem Wunsch handeln würde, ernstliche Nachteile angedroht hätte, ist aus dem erstellten Sachverhalt nicht ersichtlich. Worin der massive psychische Druck genau bestanden hat, ist unbekannt. Bekannt ist einzig, dass es bei der Privatklägerin Angst auslöste. Daraus bereits zu folgern, dass das Nötigungsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» erfüllt ist, geht zu weit und wird der Forderung nach einer restriktiven Auslegung dieser Generalklausel nicht gerecht.