II.8.4.10.). Der Tatbestand der vollendeten Nötigung ist daher nicht erfüllt. Ein Nötigungsversuch wiederum ist nicht Teil der Anklage. Der Beschuldigte ist daher von der Anschuldigung der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin, begangen im Juli 2011, freizusprechen. 11.2.2 Vorfall am 8. April 2014 (AKS Ziff. I.3.2.) Nach Ziffer I.3.2. der Anklageschrift, deren Sachverhalt beweismässig erstellt ist, hat der Beschuldigte die Privatklägerin unter massiven psychischen Druck gesetzt und von ihr verlangt, bei seinem Anwalt eine wahrheitswidrige Bestätigung zu unterschreiben. Die Privatklägerin kam dieser Forderung aber nicht nach.